In Bayern wird die Solarpflicht schon seit vielen Jahren diskutiert. Ein entsprechendes Gesetz ist aber bisher nur für bestimmte Industrie- und Gewebeimmobilien vorgesehen. In anderen Bundesländern in Deutschland greift schon eine Solarpflicht – teils auch für Wohngebäude. Als Vorreiter gilt Baden-Württemberg. Eine deutschlandweite Regelung gibt es (bisher) nicht. Was können Kommunen dennoch tun?
Mit der Ankündigung einer Solarpflicht hatte Ministerpräsident Söder einst hohe Wellen geschlagen. Die von Söder angekündigte Novelle des bayerischen Klimaschutzgesetzes, das Anfang 2021 in Kraft getreten war, hing über Monate in der Regierung fest. Im November 2021 hat sich die Söderregierung letztlich auf ein überarbeitetes Klimaschutzgesetz geeinigt. Aus einer generellen Solarpflicht, wie es sie in einigen Bundesländern bereits gibt, wurde allerdings nichts. Geeinigt wurde sich darauf, eine Solarpflicht auf neuen Gewerbe- und Industriehallen einzuführen – immerhin, ein positives Signal! Die Solarpflicht für Gewerbe- und Industriehallen soll ab 1. Januar 2023 greifen. Für sonstige Nicht-Wohngebäude ist sie ab dem 1. Juli 2023 geplant. Auch auf den Dachflächen von im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Gebäuden sollen „im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in angemessener Auslegung“ Solaranlagen errichtet werden. Das Bauministerium hat 1300 Dachflächen als geeignet identifiziert, die mit Photovoltaik-Anlagen ausgestattet werden sollen.
Private Wohnhäuser sind bisher in Bayern aus der Solarpflicht ausgenommen. Allerdings ist bei neu errichteten Wohngebäuden eine „Soll-Bestimmung“ im Sinn einer Empfehlung vorgesehen.
Wir GRÜNE fordern, dass die Solarpflicht auf private Dächer und Parkplatzflächen ausgeweitet wird. Eine Solarpflicht für alle Neubauten und bei wesentlichen Sanierungen muss jetzt umgesetzt werden. Die obligatorische Solarnutzung ist überfällig und volkswirtschaftlich schon längst sinnvoll. Wir sind außerdem der Auffassung, dass nicht mehr nur Dächer, sondern auch Fassaden für die Nutzung von Solarenergie in Betracht gezogen werden sollten.
Bundesweite Solarpflicht
Mit einer bundesweiten einheitlichen Solarpflicht sollen die verschiedenen Regelungen in den einzelnen Bundesländern vereinheitlicht werden. Im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung heißt es: „Alle geeigneten Dachflächen sollen künftig für die Solarenergie genutzt werden. Bei gewerblichen Neubauten soll dies verpflichtend, bei privaten Neubauten soll es die Regel werden.“ Steuerliche und bürokratische Hürden für den Betrieb von Photovoltaikanlagen unter anderem auf Privathäusern will die Bundesregierung abbauen. Eine Solarpflicht auf neuen Gebäuden soll zeitnah gesetzlich verankert werden.
Was können Kommunen tun?
Unabhängig von einer generellen Solarpflicht, können Kommunen eine Solarpflicht in Bebauungsplänen festsetzen. Der Bundesgesetzgeber hat sowohl Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs.1 Nr. 23b im Baugesetzbuch, als auch den städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB als kommunale Handlungsoption ausgestaltet. Das Gesetz ermächtigt die Kommunen im Bebauungsplan, aus städtebaulichen Gründen, Gebiete festzulegen, in denen Energiekonzepte aus erneuerbaren Energien berücksichtigt werden müssen.
In einigen Städten und Gemeinden in Bayern gilt bereits seit längerem eine Solarpflicht, zum Beispiel in Amberg. Dort hatte der Stadtrat im Jahr 2019 beschlossen, dass in allen Bebauungsplänen eine PV-Pflicht künftig obligatorisch ist. Zuvor hatte Paffenhofen a. d. Ilm im März 2019 bereits eine PV-Pflicht für zunächst ein neues Wohngebiet ausgerufen. Ende 2020 hatte Erlangen eine solare Baupflicht eingeführt. Die Regelung besagt, dass bei Neubauten, für die eine Bebauungsplanänderung, -neuaufstellung oder ein städtebaulicher Vertrag erforderlich ist, künftig die Installation einer PV-Anlage verpflichtend ist.
Zuletzt stimmte auch der Würzburger Stadtrat für die Einführung einer Solarpflicht. Die Pflicht gilt für alle Wohn- und Nichtwohngebäude auf Grundstücken, die von der Stadt Würzburg verkauft oder mit Erbbaurecht zur Verfügung gestellt werden. Aufgehoben wird die Pflicht nur, wenn die Käufer nachweisen können, dass eine PV-Anlage in diesem konkreten Fall unrentabel oder technisch unmöglich wäre.