Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz wurden die bestehenden gemeindlichen Handlungsinstrumente zur Baulandmobilisierung erweitert und planungsrechtliche Erleichterungen für Wohnbauentwicklungen eingeführt:
- Einführung des sektoralen Bebauungsplans für den Wohnungsbau (§9 Abs. 2d BauGB)
- Verlängerung des §13 b BauGB über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren, befristet bis 2022
- Ausweitung kommunaler Vorkaufsrechte in dem Sinne, Wohnbedürfnisse als Gemeinwohlgrund anzuwenden (§§ 24,25,28 BauGB)
- Neuregelung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zur Stärkung der Innenentwicklung durch städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§176a BauGB)
- Einführung einer neuen Baugebietskategorie "Dörfliches Wohngebiet" (§ 5a BauNVO)
- Umgestaltung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung als "Orientierungswerte" (§ 17 BauNVO)
- Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen (§250 BauGB)
Quelle: DAB, Kathrin Schmitt (2021): Baulandmobilisierungsgesetz, Ausgabe 08.21, 15.
Kommentar:
Wir Grüne sind verärgert. Soziale Ungleichheit im Bereich des Wohnens verschärfen sich ungebremst und hohe Mietkostenbelastungen verfestigen sich. Die Politik ist nun auf allen Ebenen gefordert, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und zu halten. "Die Staatsregierung könnte sofort handeln", so unser wohnungspolitischer Sprecher Jürgen Mistol. Umso unverständlicher sei es, als dass dem Freistaat durch diese Regelungen keinerlei Nachteile entstünden.
"Kommunalfreundlich geht anders, zumal die Regelungen auch noch zeitlich befristet sind“, stellt Mistol fest. Er erwartet von der Staatsregierung, dass sie die beiden Landesverordnungen schnellstmöglich und rechtssicher in enger Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden auf den Weg bringt." Dass es geht, zeigt Hamburg. Dort sind die Regelungen bereits beschlossene Sache.